ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

DER REH IMMOBILIEN GMBH

VORBEMERKUNG
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für den Geschäftsverkehr mit unseren Kunden der Reh Immobilien GmbH. Sie bewirken, dass der Vertragsabschluss durch ein vorformuliertes Regelwerk vereinfacht, beschleunigt und standardisiert wird. Für Kaufleute i.S. des HGB gelten sie auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

 

§ 1 VERTRAULICHKEIT
Alle durch uns erteilten Informationen und Unterlagen inkl. unserer Objektnachweise sind ausschließlich für unsere Kunden bestimmt und dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Reh Immobilien GmbH an Dritte weitergegeben werden. Schuldhafte Zuwiderhandlungen können den Weitergegebenen ggf. im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages (Miet-/Kaufvertrag) zur Schadensersatzzahlung verpflichten.

 

§ 2 DATENSCHUTZ
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Reh Immobilien GmbH zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen befugt ist, die notwendigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers nach Maßgaben der gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten.

 

§ 3 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Wir weisen darauf hin, dass die von uns weitergegeben Objektinformationen, Unterlagen, Pläne etc. vom Veräußerer bzw. Vermieter stammen. Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben übernehmen wir daher nicht. Es obliegt daher unseren Kunden, die darin enthaltenen Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Übrigen haftet Reh Immobilien GmbH nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, dem Fehlen garantierter Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung einer Kardinalpflicht. Ansonsten nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 4 VERTARGSABSCHLUSS
Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht mit Abschluss des rechtswirksamen Hauptvertrages, sofern eine Provision vereinbart wurde und nicht zu gesetzlichen Vorgaben in Widerspruch steht. Die Provision ist verdient und fällig, sobald der Hauptvertrag (Miet-/Kaufvertrag) zustande gekommen ist. Handelt es sich bei dem Hauptvertrag zudem um einen Mietvertrag, ist eine Provision von Seiten des Wohnungssuchenden nur zu leisten, wenn die Reh Immobilien GmbH ausschließlich wegen des Auftrages des Wohnungssuchenden das Wohnungsangebot einholt und eine Provisionspflicht zuvor vereinbart wurde. Ist der Auftrag vom Vermieter ausgegangen bzw. von diesem ebenfalls gestellt, so kann die Reh Immobilien GmbH nur von diesem eine Provision einfordern., sofern entsprechend vorher vereinbart. Sie ist innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungserstellung zahlbar. Sollte durch Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit der gewünschte Hauptvertrag zustande kommen, ist eine Provision vom Auftraggeber an die Reh Immobilien GmbH zu zahlen. Sowohl die Höhe der Provision als auch die jeweilige Zahlung des Auftraggebers richtet sich nach dem an Standort der Immobilie und der dort ortsüblichen Provision bzw. dem Vorgaben des § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (Begrenzung auf zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer), soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich ein anderer Provisionssatz genannt ist.

 

§5 DOPPELTÄTIGKEIT
Die Reh Immobilien GmbH kann im Hinblick auf Geschäftsbeziehungen, die auf einen Kaufvertragsabschluss abzielen, auch für den anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig werden. Sollte sich eine Doppeltätigkeit anbahnen, wird der Vertragspartner hierauf gesondert vor Abschluss des jeweiligen Maklervertrages hingewiesen. Die Reh Immobilien GmbH wird aber niemals gleichzeitig als sogenannter Vermittlungsmakler für beide Seiten tätig. Handelt es sich bei dem Auftrag zudem um ein Miet- bzw. Vermietungsgesuch, ist eine Doppeltätigkeit diesbezüglich von vornherein ganz ausgeschlossen.

 

§6 RÜCKFRAGEKLAUSEL
Im Verhältnis zu Eigentümer eines Objektes, das uns zur Vermakelung an die Hand gegeben worden ist, gilt, dass der Eigentümer verpflichtet ist, vor Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages (Kaufvertrag oder Mietvertrag) unter Angaben des Namens und Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei Reh Immobilien GmbH rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch unsere Tätigkeit veranlasst worden ist.

 

§7 FOLGEGESCHÄFT
Ein Provisionsanspruch der Reh Immobilien GmbH besteht auch bei Folgegeschäften, innerhalb eines zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs seit dem Ursprungsvertrag abgeschlossen werden. Ein Folgegeschäft liegt dabei vor, wenn eine Erweiterung oder Veränderung der abgeschlossenen Vertragsgelegenheit eintritt.

 

§8 GERICHTSSTAND
Handel es sich bei unserem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des HGB, so ist als Gerichtsstand Oldenburg vereinbart. Es gilt deutsches Recht.

 

§9 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen hievon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll gemäß § 306 Abs. 2 BGB durch die gesetzliche Regelung ersetz werden, sofern das weitere Festhalten an dem Vertag keine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellt.

 

 

 

Stand Juli 2021

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